Ob jemandem Geld für die Betreuung eines Familienmitglieds zusteht ist oftmals schwer zu klären. Aus juristischer Sicht kann Psychologin Berit Brockhausen die Frage nicht beantworten, aus moralischer aber schon.
Heike, 55: Ich habe meine demente Mutter vier Wochen betreut. Dafür hat mir mein Vater 2.000 Euro geschenkt. Mein Bruder verlangt, dass ich das Geld zurückzahle, da unser Vater es selbst nötig haben könnte. Aber ich brauche das Geld. Hat er das Recht dazu?
Berit Brockhausen: Aus juristischer Sicht kann ich dazu nichts sagen. Als jemand, der auf Beziehungen schaut, sage ich, selbstverständlich hat ihr Bruder das Recht, zu wollen, dass Sie das Geld zurückzahlen. Er darf sich auch Sorgen um die finanzielle Situation des Vaters machen. Wer kann ihm das verbieten? Genau wie Sie das Recht haben, seine Forderung abzulehnen.
Doch das führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Krach. Und das ist nicht gut, wenn Sie sich als Geschwister um die zunehmend pflegebedürftigen Eltern sorgen und perspektivisch auch Entscheidungen treffen müssen. Sie können beide auf Ihrem Recht beharren, und dann wird es mindestens vier Leidtragende geben: Ihre Eltern, Ihren Bruder und Sie selbst.
Unter diesen Bedingungen lohnt sich ein Gesprächsversuch. Haben Sie Verständnis für die Sorgen Ihres Bruders. Das bedeutet ja noch nicht, dass Sie mit der Rückzahlung des Geldes einverstanden sind. Reden Sie mit ihm über die Situation der Eltern, über notwendige Kosten, über die Vermögensverhältnisse und über die Finanzierung von privaten und professionellen Pflegeleistungen.
Bleiben Sie entspannt. Keiner von Ihnen kann den anderen zu etwas zwingen, was der nicht will. Aber Sie werden es beide in der nahen Zukunft leichter haben, wenn Sie zusammenhalten. Wenn Sie seine Sorgen ernst nehmen, können Sie ihn vielleicht für eine gute Lösung gewinnen.
Berit Brockhausen ist eine der führenden Psychologinnen Deutschlands, Expertin für Beziehungen und Buchautorin. Egal ob Sie Fragen zu Liebe, Familie, Freunden oder Nachbarn haben – hier bekommen Sie eine Antwort.